AGB

**ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)**

  1. Allgemeines:

1.1. Die „Hebammen im Zentrum“ sind freiberufliche Hebammen mit Sitz in der Einsteinstr. 3, 4020 Linz und sind in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums eingetragen. 

1.2. Mit diesen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen der betreuenden Hebamme / „Hebammen im Zentrum“ und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.

  1. Vertragsabschluss:

2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt nach erfolgter Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungspaketes zustande. Dies kann auch auf elektr. Wege durch das eingescannte Dokument oder eine elektr. Signatur erfolgen. 

2.2. Die Hebamme ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann. 

2.3. Der Vertrag beginnt und endet zum individuell vereinbarten Zeitpunkt. 

2.4. Die Klientin kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wobei eine Frist von einem Monat vor erbrachter Leistung bei Schwangerschaftsvorsorge bzw. vor errechnetem Geburtstermin bei Wochenbettleistungen gilt. Bei Mutter-Kind-Pass-Beratungen gilt eine Frist von 14 Tagen vor dem vereinbarten Gesprächstermin. 

2.5. Wird der Behandlungsvertrag nicht in oben angeführter Frist gekündigt, so hat die Klientin der Hebamme Schadenersatz in der Höhe der ausgefallenen Behandlung zu bezahlen. Diese Kosten werden von den Versicherungsträgern nicht rückvergütet und nicht übernommen. Zur Berechnung wird hierfür gemäß dem Behandlungsvertrag für Schwangerenvorsorge und Wochenbettbetreuung 1 Stunde à 100 Euro und für ein Mutter-Kind-Pass-Beratungsgespräch 50 Euro herangezogen.

  1. Vertragsgegenstand:

3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Hebamme und der Klientin vereinbarten Leistungspaket. 

3.2. Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin oder der Hebammenordination „Hebammen im Zentrum“ erfolgt, in jedem Fall jedoch im Großraum Linz.

  1. Mitwirkungspflichten der Klientin:

4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Hebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, insbesondere über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen. 

4.2. Die Klientin hat der Hebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und trifft diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen und Befundbesprechungen. 

4.3. Die Klientin verpflichtet sich, der Hebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder den Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen. Eine Wohnsitzänderung kann zu einer Auflösung des Vertrages führen, wenn dieser dann außerhalb des Betreuungsgebietes liegt. 

4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Hebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Entbunden wird die Hebamme jedoch im Falle eines gefahrdrohenden Zustandes von Mutter oder Kind sowie den im § 7 des HebG angeführten Aspekten. 

4.5. Bei Verhinderung der Hebamme versucht diese eine Vertretungshebamme zu finden. Ist die Vertretung der Klientin nicht recht, muss sich die Klientin um eine Vertretung kümmern. 

4.6. Sollte die Klientin die Hebamme in dringenden Fällen nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet, Kontakt mit einer gleichgestellten medizinischen Anlaufstelle (Ärzte, Notfallambulanzen) aufzunehmen. 

4.7. Sollte die Hebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet, die telefonische Kontaktaufnahme mit der Hebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Hebamme nicht erreichbar ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen. 

4.8. Die telefonische Kontaktaufnahme sollte per Telefonat, SMS oder Signal-App erfolgen, nicht per WhatsApp oder andere Apps. 

4.9. Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. 

4.10. Die Klientin hat den Anweisungen der Hebamme Folge zu leisten. Hierfür ist die Klientin verpflichtet, der Hebamme eigenverantwortlich, unverzüglich und unaufgefordert unzureichendes Verständnis oder Widerwillen mitzuteilen. Sollte die Klientin den Anweisungen nicht nachkommen, entfällt die Haftung der Hebamme für dadurch entstandene Schäden.

  1. Termine:

5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind. Termine finden Mo-Fr zu üblichen Geschäftszeiten statt. Sonn- und Feiertagstermine nur nach Absprache. 

5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen. Eine Verschiebung des Termins ist einmalig aus nicht anzugebenden Gründen unter diesen Bedingungen möglich. Ab dem zweiten Mal wird eine Terminabsage unentgeltlich lediglich unter der Angabe von Gefahr drohenden Umständen akzeptiert. 

5.3. Wird der Termin nicht wie in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so wird das vereinbarte Honorar pro Behandlungsstunde dennoch fällig. Diese Kosten werden von den Versicherungsträgern nicht rückerstattet. 

5.4. Die Hebamme behält sich vor, dass sie vom vereinbarten Termin bis zu 60 Minuten abweichen darf, ohne die Klientin darüber im Speziellen zu informieren. Kommt es zu einer größeren Zeitabweichung, wird die Klientin von der Hebamme per SMS oder Telefon im Voraus informiert.

  1. Vertretungsbefugnis:

6.1. Die Hebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Hebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. 

6.2. Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Hebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt. 

6.3. Durch die Vertretung entstehen der Klientin keine anderen Kosten als die mit der Hebamme vereinbarten.

  1. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:

7.1. Die von der Hebamme über den Kassenvertrag hinaus erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Hebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht. 

7.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Hebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Hebamme eine Vergütung gemäß Punkt 2.5. 

7.3. Die Kosten der Hebamme sind auf der Homepage „Hebammen im Zentrum“ für die Klientin ersichtlich. Diese verstehen sich als umsatzsteuerfreie Nettobeträge. 

7.4. Der Hebammen-Gesamtvertrag und somit die vollständige Kostenübernahme gelten ausschließlich für den Dachverband der Versicherungsträger: ÖGK, BVAEB sowie SVS.

Private Versicherungsträger wie z.B. KFL, LKUF, … bieten in der Regel ähnliche Tarife an. Es obliegt der Klientin, sich eigenständig und rechtzeitig über die genauen Rückerstattungsbeträge ihrer jeweiligen privaten Krankenversicherung zu informieren.

  1. Zahlungsbedingungen:

8.1. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. Die Rechnung/Honorarnote ist binnen 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen.

  1. Zahlungsverzug:

9.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von dzt. 4%. 

9.2. Die Hebamme ist berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10 Euro in Rechnung zu stellen.

  1. Vertragsauflösung:

10.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind die bis dahin erbrachten Leistungen wie vereinbart zu entrichten. 

10.2. Die Hebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. vom Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Hebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.

10.3. Die Hebamme ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt. 

10.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Hebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten. 

10.5. Eine Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Stornobedingungen für Kurse und Veranstaltungen:

- Bis 1 Monat vorher: keine Stornogebühr 

- Bis 14 Tage vorher: 25% 

- Bis 1 Woche vorher: 50% 

- Innerhalb einer Woche: 100% 

  1. Vertragsänderungen:

Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.

  1. Haftung:

12.1. Die Hebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden. Kommt die Klientin nicht ihrer Mitwirkungspflicht (gemäß Punkt 4.) nach, so haftet die Hebamme nicht für auftretende Schäden. 

12.2. Die Hebamme haftet nicht für Schäden, die während oder durch die Betreuung einer fachgemäßen Vertretung auftreten.

  1. Dienstverhinderung:

13.1. Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Hebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach Bekanntwerden bzw. bei geplanten Abwesenheiten mind. 2 Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

  1. Gerichtsstand:

Für allfällige Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart.

  1. Schlussbestimmung:

15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit das, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. 

15.2. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag. 

15.3. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten folgende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:

- a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG) 

- b) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)